Zuzahlungen
Nur gegen Cash?
© Birgit Reitz-Hofmann – fotolia.com
Zuzahlen muss grundsätzlich jeder Versicherte ab dem 18. Lebensjahr, Kinder und Jugendliche sind also von dieser Pflicht befreit (eine Ausnahme sind Fahrkosten). Frauen müssen bei Leistungen wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit einer Entbindung nichts zuzahlen. Gleiches gilt für bestimmte Versicherungsfälle. Dazu zählen Arbeitsunfälle, anerkannte Berufskrankheiten sowie bestimmte Heilbehandlungsansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Solche Ausnahmefälle müssen vom Arzt auf der Verordnung entsprechend gekennzeichnet werden.
Als Praxisteam haben Sie vor allem mit der Praxisgebühr zu tun. Diese Zuzahlung zu ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung in Höhe von 10 Euro fällt für jede erste Inanspruchnahme innerhalb eines Quartals an, die nicht auf Überweisung erfolgt. Bei reinen Vorsorgemaßnahmen – Gesundheitsuntersuchungen (Check Up 35), Krebsfrüherkennung, Schwangerenvorsorge, Schutzimpfungen und Zahnprophylaxe – wird keine Praxisgebühr erhoben. Diese Untersuchungen sind zuzahlungsfrei.
Die Höhe der Zuzahlung ist relativ einheitlich, sie beträgt zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils begrenzt auf die Kosten des Mittels (Übersicht siehe Kasten). Damit kein Versicherter durch Zuzahlungen finanziell überfordert wird, gibt es Obergrenzen. Die maximale Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Familienbruttoeinnahmen. Zur Berechnung werden die Bruttoeinnahmen der Familie zusammengerechnet.
Von diesem Familieneinkommen werden für jedes Familienmitglied (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner plus minderjährige bzw. erwachsene aber noch familienversicherte Kinder) im gemeinsamen Haushalt noch Freibeträge abgezogen. Niemand muss also mehr als diese zwei Prozent seines Einkommens für solche Zuzahlungen aufwenden. Für bestimmte Versicherte, wie Bezieher von Arbeitslosengeld II, gelten geringere Belastungsgrenzen.
Sonderregelungen
Für chronisch kranke Versicherte reduziert sich die Belastungsgrenze auf ein Prozent der jährlichen Familienbruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Um die Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung zu erfüllen, muss der Patient seit mindestens einem Jahr wenigstens einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung behandelt worden sein und sich therapiegerecht verhalten. Belastungsgrenze und Zuzahlungen werden von der Krankenkasse berechnet. Was über die Belastungsgrenze hinausgeht, wird entweder am Jahresende erstattet oder schon während des Jahres über eine Befreiungskarte von der Kasse übernommen.
Birgit Loßmann
Die wichtigsten Zuzahlungen im Überblick
Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Behandlung | 10 Euro je Quartal |
---|---|
Verschreibungspflichtige Arzneimittel | 10% des Abgabepreises, min. 5 Euro, max. 10 Euro je Mittel (spezielle Regelungen bei Festbeträgen) |
Fahrkosten | 10% der Kosten, min. 5 Euro, max. 10 Euro je Fahrt |
Häusliche Krankenpflege | 10% der Kosten zzgl. 10 Euro je Verordnung – begrenzt auf maximal 28 Leistungstage je Kalenderjahr |
Haushaltshilfe | 10% der kalendertäglichen Kosten, min. 5 Euro, max. 10 Euro je Tag |
Heilmittel | 10% der Kosten zzgl. 10 Euro je Verordnung |
Hilfsmittel | 10% des Abgabepreises, min. 5 Euro, max. 10 Euro je Mittel |
Hilfsmittel zum Verbrauch | 10% der Kosten, max. 10 Euro pro Monat |
Krankenhausbehandlung | 10 Euro kalendertäglich – begrenzt auf max. 28 Tage je Kalenderjahr |
Webtipps
Aktuelle Übersicht zu Zuzahlungen 2010 unter:
www.aok-bv.de Rubrik Zahlen
und unter:
www.barmer-gek.de (Stichwort: Zuzahlungen)