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Verringerte Lebenserwartung bei Diabetes

Häufig wird der Wunsch nach einem Aut-idem-Kreuz auf dem Rezept an Ärzte und Praxispersonal herangetragen, damit der Patient ein bestimmtes Präparat in der Apotheke bekommt. Dazu ist im Bundesmantelvertrag Ärzte geregelt, dass ein Aut-idem-Kreuz nur aus medizinisch-therapeutischen Gründen zulässig ist.

Solche Gründe können sein: Sicherstellung der Sondengängigkeit eines Arzneimittels, Gewährleistung der Teilbarkeit von Tabletten sowie der Nachweis von Allergien oder Unverträglichkeiten gegenüber bestimmten Hilfsstoffen.

Die Gründe sind sorgfältig für den jeweiligen Patienten zu dokumentieren. Der Wunsch eines Patienten nach einem bestimmten Präparat ohne Vorliegen eines medizinischen Grundes rechtfertigt grundsätzlich kein Aut-idem-Kreuz. Hier kann der Patient von der Mehrkostenregelung Gebrauch machen. Bei dieser 2011 mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) eingeführte Regelung für Arzneimittel müssen die Versicherten die Differenz zwischen den Kosten der von ihnen gewählten Leistung und der GKV-Regelleistung selbst bezahlen. Die sorgfältige Nutzung von Aut-idem-Kreuzen gewährleistet, dass die Apotheken gesetzes- und vertragskonform Rabattverträge bedienen können.