Verordnung von Krankenfahrten
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Die Patienten müssen einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ haben, in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sein, den Pflegegrad 3 mit ärztlich festgestellter dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung haben oder vor dem 1. Januar 2017 in Pflegestufe 2 eingestuft worden sein. Erfüllen Patienten diese Voraussetzungen nicht, gilt: Auch wenn sie vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, ist die Fahrt weiterhin vor Fahrtantritt von den gesetzlichen Krankenkassen zu genehmigen.
In den vergangenen zwei Jahren sind in vielen Praxen die Kreuze häufig falsch gesetzt worden. Das kann für die Patienten ärgerliche Konsequenzen haben, denn ist das Muster 4 nicht korrekt ausgefüllt, können die Transportunternehmen ihnen die Fahrt privat in Rechnung stellen. Wie es richtig gemacht wird, zeigt das Online-Lernprogramm des AOK-Bundesverbands. Dort finden Nutzer Fallbeispiele und Hilfestellungen für das Ausfüllen der Verordnung sowie einen Test.