Patientendaten ohne Karte einlesen: Unterschiedliche Regelungen für Tele-AU und Fernsprechstunden
Bei telefonischem Kontakt (GOP 01433, 01434, 01435) oder bei abrechnungsfähigem Videokontakt sowie den Folgerezept- und Übermittlungsziffern 01430 und 01820 nach Telefonkontakt darf die Authentifizierung mittels „Übertragung der Versichertenstammdaten aus der Patientendatei“ erfolgen. Vorausgesetzt, der Versicherte ist „bekannt“, das heißt, die eGK wurde im aktuellen oder in einem der sechs zurückliegenden Quartale wenigstens einmal am Praxisterminal eingelesen und es gab einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Der Versicherte muss lediglich noch mündlich zusichern, dass sich sein Versichertenstatus nicht geändert hat. Mindestens aus der Akte zu übernehmen sind laut Vereinbarung das Institutskennzeichen, Name, Vorname und Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl „und nach Möglichkeit die Krankenversicherungsnummer“. Bei der Videosprechstunde ist eine Abrechnung auch möglich, wenn es sich nicht um einen bekannten Patienten handelt. Der Patient hält in diesem Falle seine Versichertenkarte zur Überprüfung in die Kamera.
Zur Krankschreibung nach ausschließlich telefonischer Anamnese sowie für Bescheinigungen zum Krankengeldbezug bei erkranktem Kind haben KBV und GKV-Spitzenverband eine gesonderte „befristete Ausführungsvereinbarung“ für die Stammdatenaktualisierung geschlossen. Auch hier dürfen die Daten aus der Patientenakte übertragen werden, wenn es sich um einen der Praxis bekannten Patienten handelt. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dürfen die Versichertendaten auch „fernmündlich vom Patienten an den Arzt übermittelt und zur weiteren Abrechnung verwendet werden“.
Aus der Ärzte Zeitung