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„Babyfernsehen“ verboten

Seit Anfang des Jahres ist das sogenannte „Babyfernsehen“ – eine Ultraschalluntersuchung ohne medizinischen Grund“ – verboten. Grundlage ist die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV).

Paragraf 10 regelt den Umgang mit Ultraschall an einer schwangeren Person. „ Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden", heißt es in der NiSV. Begründet wird das laut Medizinischem Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) damit, dass es sich bei dem Fötus um eine schutzbefohlene Person handele. Die für die Bildgebung notwendigen hohen Ultraschallintensitäten seien mit einem potenziellen Risiko für das Ungeborene verbunden, insbesondere, da mit Beginn der Knochenbildung wesentlich mehr Schallenergie am Knochen absorbiert wird.

Die Notwendigkeit von Ultraschalluntersuchungen für die Schwangerschaftsvorsorge wird mit dem Verbot keineswegs infrage gestellt. Lediglich alle nicht ärztlich indizierten Untersuchungen am Fötus sind verboten.