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Rechtssichere Dokumente

Patientenverfügung & Co.

Patientenverfügungen sind oft unpräzise und damit im Ernstfall wirkungslos. Deshalb ist es wichtig, dass Patienten von ihrer Hausarztpraxis bei der Erstellung dieser wichtigen Dokumente für die letzte Lebensphase beraten werden. Wir haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
© M. Schuppich – stock.adobe.com
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Angst vor dem Sterben ist normal. Viele Menschen fürchten aber noch mehr, dass sie womöglich am Ende ihres Lebens nicht mehr selbst darüber entscheiden können, ob und wie lange sie noch medizinisch behandelt werden möchten.

Dass zu einem selbstbestimmten Leben auch ein selbstbestimmtes Lebensende gehört, hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 noch einmal festgestellt und erklärte die im §217 festgeschriebene Regelung für nichtig, mit der die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt worden war. Wie die neue Regelung aussehen wird, ist aktuell noch offen, das muss der Bundestag im Lauf der Legislaturperiode entscheiden.

In diesem Beitrag soll es aber nicht um aktive Sterbehilfe gehen, sondern um die Umsetzung des Patientenwillens. Im Patientenverfügungsgesetz ist festgelegt: „Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.“

Der Teufel im Detail

In der Praxis merkte man jedoch schnell, dass die Patientenverfügung für verbindliche Festlegungen nicht immer tauglich ist. Oft ist sie so wenig aussagekräftig, dass sie im Zweifelsfall nicht berücksichtigt wird. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss sie möglichst konkret beschreiben, in welchen Situationen sie gelten soll und wie der Behandlungswunsch in dieser Situationen aussieht. „Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen“ als generelle Anweisung ist im Ernstfall wirkungslos.

Wie also kann man dafür sorgen, bei einem gesundheitlichen Notfall wirklich so behandelt zu werden wie gewünscht? Dazu gibt es drei verschiedene Dokumente: die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung. Mit der Patientenverfügung legt man für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Voraus fest, wie man behandelt werden möchte. Mit der Vorsorgevollmacht legt man fest, wer im Bedarfsfall für einen selbst entscheidet. Bei der Betreuungsverfügung benennt man einen konkreten Menschen als Betreuer, der dann von einem Gericht eingesetzt wird. Wenn man keinen benennt, bestimmt das Gericht einen Betreuer.

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnden Ärzte und legt fest, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, wenn der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann. Jede und jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung verfassen und bei Bedarf später auch widerrufen.

Damit die Patientenverfügung für den gewünschten Fall auch eintritt, sollte sie möglichst konkret beschreiben, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche in den Situationen umzusetzen sind. Verbraucherzentralen raten zur Vorsicht bei vorgefertigten Musterformularen aus dem Internet, die nicht immer den eigenen Willen abbilden. Besser nutzt man nur vorgefertigte Textbausteine als Formulierungshilfe und passt sie genau an die eigene Situation an. Solche Formulierungshilfen findet man auf den Webseiten der Bundesministerien der Justiz und Gesundheit (Webtipp).

Sinnvoll ist es durchaus auch, bei der Erstellung einer Patientenverfügung den Rat eines Arztes einzuholen. Der Hausarzt kennt den Gesundheitszustand in der Regel am besten und kann individuell und kompetent helfen. Dem Patienten sollte dabei auch die medizinische Bedeutung von Begriffen wie Wiederbelebungsmaßnahmen, künstlicher Ernährung und künstlicher Beatmung erklärt werden. Die Kosten dieser Beratung muss der Patient in diesem Fall selbst tragen, eine Kassenleistung ist nur die Gesprächsbegleitung im Pflegeheim (siehe Kasten).

Die Patientenverfügung muss eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigt sein. Sie sollte so aufbewahrt werden, dass die betreuenden Ärzte bzw. die Bevollmächtigten sie möglichst leicht finden. Die elektronische Patientenakte wird sich in Zukunft sehr gut dazu eignen. Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret, entscheiden Vertreter und Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über das medizinische Vorgehen.

Gesprächsbegleitung

Das Sozialgesetzbuch V ermöglicht es seit 2018, in stationären Pflegeeinrichtungen eine „gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase" anzubieten (Behandlung im Voraus planen, BVP). Ziel ist es, die Behandlung der Menschen auch dann entsprechend ihren persönlichen Wünschen umzusetzen, wenn sie nicht mehr selbst entscheiden können. Das wird zwischen einem geschulten Gesprächsbegleiter, dem einwilligungsfähigen Bewohner und wenn möglich seinem in der Versorgungsvollmacht bestimmten Vertreter besprochen. Die behandelnden Ärzte begleiten diesen Prozess, der von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert wird.

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht bestimmt eine Person, die stellvertretend handelt, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbstständig zu entscheiden. Dabei kann man festlegen, ob diese Vollmacht nur für einzelne Angelegenheiten wie Gesundheit und Pflegebedürftigkeit, für Wohnungsangelegenheiten oder für Vermögensgeschäfte gilt oder ob die Vorsorgevollmacht alle Angelegenheiten beinhaltet. Mit der Vorsorgevollmacht kann die Anordnung einer Betreuung durch ein Gericht vermieden werden. In der Vorsorgevollmacht muss die bevollmächtigte Person mit Angaben des Namens, der Anschrift, des Geburts- datums sowie der Kontaktmöglichkeiten genannt sein sowie die Angelegenheiten, die der Bevollmächtigte übernehmen soll. Dazu zählen unter anderem:

  • Gesundheit
  • Pflegebedürftigkeit
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Behörden
  • Vermögenssorge
  • Post und Fernmeldeverkehr
  • Vertretung vor Gericht

Für verschiedene Aufgabengebiete kann man jeweils eine andere Person bevollmächtigen. Für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht stellt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ein Formular zur Verfügung und empfiehlt, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen. Auch im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann sie registriert werden.

Organspendeausweis


Das Gespräch über Vorsorgedokumente ist eine gute Gelegenheit, Patienten auch noch einmal auf den Organspendeausweis hinzuweisen. Nur wenige Erkrankungen schließen eine Organspende nach dem Tod aus – auch gibt es kein Höchstalter, bis zu dem eine Spende möglich ist. Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Organspende sind die Zustimmung und dass bei der verstorbenen Person der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen (Hirntod) festgestellt worden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird im Einzelfall geprüft, ob der Gesundheitszustand eine Organspende zulässt. Alle Informationen unter: www.organspende-info.de