Das Magazin für Medizinische Fachangestellte

Elektronische Patientenakte

Die ePA 2.0 ist da

Die neue Version der elektronischen Patientenakte (ePA 2.0) ist seit Januar 2022 am Start. Hier können nun auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft elektronisch gespeichert werden. Zudem gibt es ein detailliertes Zugriffsmanagement.
Diagramm

Der Start der elektronischen Patientenakte (ePA) im Januar 2021 lief durchaus etwas holprig. Was in erster Linie damit zusammenhing, dass längst nicht alle Praxen die dafür erforderliche ITInfrastruktur hatten. Mittlerweile ist die zweite Stufe der ePA im Einsatz. Dabei wurden nicht nur eine Reihe neuer Funktionen implementiert, auch die Benutzerfreundlichkeit wurde verbessert.

In der ePA 2.0 können nun auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft elektronisch gespeichert werden. Diese Dokumente müssen durch die Praxis im Praxisinformationssystem angelegt, gefüllt und dann in der ePA des Versicherten abgelegt werden. Der Versicherte selber kann keine Passdokumente in der ePA anlegen.

Im Falle von Mutterpass und Kinder-Untersuchungsheft müssen sich die Patientinnen und Patienten zukünftig entscheiden, ob sie diese elektronisch oder in Papierform erhalten wollen. Eine „doppelte Buchführung“ wird es nicht geben, um Fehler zu vermeiden und den Dokumentationsaufwand in den Praxen in Grenzen zu halten. Ein Wechsel bei schon laufender Dokumentation ist zwar grundsätzlich möglich, sollte aber wegen der damit einhergehenden Unvollständigkeit vermieden werden. Ein Umstieg kann dann mit einer beginnenden Schwangerschaft (Mutterpass) oder einem Neugeborenen ab der U1 (Gelbes Heft) erfolgen.

Zugriffsmanagement

Screenshot App

Neu ist zudem die Einführung eines differenzierteren Zugriffsmanagements: Die Nutzerinnen und Nutzer haben nun die Möglichkeit, für jedes einzelne Dokument Leseberechtigungen zu erteilen. Sie können somit einfach entscheiden, welche Daten sie welchen Ärzten zur Verfügung stellen wollen.

Die Krankenkassen haben weiterhin keinen Zugriff auf die in der ePA gespeicherten Daten. Sie können aber auf Wunsch der Versicherten ihrerseits Informationen einspielen, die auf den Abrechnungsdaten beruhen. Das Einspielen dieser Daten erfolgt nur nach expliziter Einwilligung der Versicherten. Darüber hinaus ist es jetzt möglich, dass die eigene ePA durch dritte, persönliche Vertreter geführt wird. Das ist beispielsweise bei Pflegebedürftigen von Vorteil, die die ePA selbst nicht bedienen können. Außerdem können nun alle Daten aus der ePA bei einem Kassenwechsel übernommen werden.

Umsetzung wird entscheidend sein

Mit den neuen Funktionen wird die ePA jetzt deutlich nutzwertiger und interessanter für die Versicherten. Entscheidend wird es jedoch auch sein, dass Arztpraxen und andere Leistungserbringer auch mit der ePA arbeiten und sie für die Versicherten befüllen. Hier haperte es bisher bei der Umsetzung. So haben noch nicht alle Hersteller von Praxisverwaltungs-Systemen und Konnektoren die notwendigen Updates zur Verfügung gestellt, die zum Anlegen und Befüllen der neu eingeführten Pässe durch die Ärztinnen und Ärzte notwendig sind.