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Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Zum 1. Oktober 2023 ist die novellierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sie läuft am 7. April 2023 aus. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.

Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen, heißt es in der Verordnung. Das betriebliche Hygienekonzept muss den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich gemacht werden. Für Praxisteams empfiehlt es sich, das aktuelle betriebliche Hygienekonzept im QM-Handbuch zu hinterlegen, damit jedes Teammitglied darauf zugreifen kann.

Weiterhin besteht für Praxischefs die Pflicht, ihr Team über die Gesundheitsgefährdung im Falle einer SARS-CoV-2-Infektion – eine daraus resultierende Corona-Infektion – aufzuklären. Dazu gehört auch, über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Der Arbeitgeber muss es den Beschäftigten zudem ermöglichen, „sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen".