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Datenschutz in der Arztpraxis

Wer liest mit?

Beim Thema Datenschutz denken alle sofort an den Praxis-PC oder die elektronische Gesundheitskarte. Dabei ist Datenschutz auch dann ein wichtiges Thema, wenn es um klassische Akten geht und wer dort, ob gewollt oder ungewollt, mitlesen kann.
Augen mit Nullen und Einsen
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Wissen Sie, wie wichtig Ihren Patienten die Diskretion in der Praxis ist? Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein ist dieser Frage in einer Patientenbefragung nachgegangen. Nach diesen Ergebnissen ist für 95 Prozent der Patienten das Patientengeheimnis ein wichtiges Gut und 89 Prozent sagen, sie würden sich nie von einem Arzt behandeln lassen, der diese Diskretion ignoriert.

Die Befragung brachte auch an den Tag, dass bei diesem Thema durchaus Handlungsbedarf besteht. Denn jeder zweite Befragte gab an, schon mindestens einmal fremde Befunde in einer Arztpraxis mitgehört zu haben. Das zeigt: Wenn von Datenschutz die Rede ist, geht es weniger um einen Hackereinbruch in den Praxis-PC, vielmehr um den alltäglichen Umgang mit Gesundheitsdaten. Die Gesetzeslage ist dabei klar: Alle persönlichen Patientendaten wie Personalien, Krankenversicherung, Grund des Besuchs sowie Angaben zur Behandlung unterliegen dem Datenschutz.

Datenschutz fängt bei der Einrichtung der Praxis an. Sind Empfang und Wartebereich so getrennt, dass nicht jeder Patient im Wartezimmer gleich die Telefongespräche des Praxisteams mithört? Ist das aus baulichen Gründen nicht möglich, sollten Sie trotzdem auf ein Mindestmaß an Diskretion achten, zum Beispiel, indem Sie die Patientendaten schriftlich erheben. Das kann unpraktisch sein, wird von Patienten aber als Wahrung ihrer Intimsphäre geschätzt.

Überhaupt ist die Rezeption die größte Datenschutzfalle der Praxis. Der Arzt gibt laute Anweisungen, die durchaus Einblicke in eine Krankengeschichte geben können, Faxe und Akten liegen herum, die später abgelegt werden sollen und ständig gibt es Anfragen und Auskünfte am Telefon. Dass Patientenakten und Kalender nicht auf den Tresen gehören, dürfte bekannt sein. Mindestens genauso wichtig ist es aber auch, dass Bildschirme immer so aufgestellt werden, dass die Patienten den Inhalt nicht lesen können.

Bei der Patientenakte gilt für den Patienten ein bedingungsloses Einsichtsrecht, d.h. er muss dafür keine besonderen Gründe vorbringen können. Dieses Recht umfasst den objektiven Teil der ärztlichen Aufzeichnungen – etwa Medikation, Röntgenbefund, OP-Bericht –, nicht jedoch persönliche Einschätzungen und Notizen des Arztes wie Bemerkungen über das Verhalten des Patienten. Bei psychiatrischen Akten gelten besondere Regelungen. Das Recht auf Einsichtnahme bezieht sich auf Papierakten und elektronische Akten gleichermaßen und gilt für die kompletten zehn Jahre der Dokumentationspflicht. Einen Anspruch auf Herausgabe der Akten hat der Patient nicht, auf Wunsch des Patienten sollten aber Kopien herausgegeben werden.

Ein „EDV-Leitfaden zu Datenschutz und Datenverarbeitung in Arztpraxen“, der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Bundesärztekammer (BÄK) im Mai 2008 herausgegeben wurde, beschreibt den Datenschutz aus EDV-Sicht, die wichtigsten Punkte für die tägliche Praxis haben wir im Kasten für Sie zusammengefasst.

Die PC-Checkliste

Folgende Sicherheitsmerkmale sollten für jeden PC-Arbeitsplatz gelten:

  • Zugang zum PC durch ein Passwort mit hohem Sicherheitsstandard geschützt (>8 Stellen, bestehend aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen)?
  • Passwortgeschützter Bildschirmschoner aktiviert
  • Computer, die mit dem Internet verbunden sind, müssen ausreichend geschützt sein (Firewall)
  • Patientendaten möglichst verschlüsselt speichern.
  • Auch bei Systemverwaltung und Wartung der EDV durch externe Dienstleister sicherstellen, dass Patientendaten unzugänglich sind.