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Tipps zur Verordnung von Heilmitteln

Alles fest im Griff

Die Verordnung von Heilmitteln wie der Physikalischen Therapie führt immer wieder zu Rückfragen. Wir sagen, wie man beim Ausfüllen alles fest im Griff hat.

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Serie „Verordnungen“

Dass auf Heilmittel-Verordnungen nicht immer alle notwendigen Angaben für die Behandlung und Abrechnung des Heilmittels enthalten sind, wissen die Kassen aus Erfahrung. Rückfragen in Arzt-und Therapiepraxen führen aber zu einem erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand bei allen Beteiligten, den es zu vermeiden gilt. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, damit Sie Ihren Chef beim Ausfüllen des Formulars unterstützen können.

Patienten können Heilmittel, wenn sie ärztlicherseits medizinisch zwingend notwendig sind, von zugelassenen Therapeuten erhalten. Zu den Heilmitteln zählen die Physikalische Therapie (z. B. Krankengymnastik, Massagen), die Sprachtherapie, die Ergotherapie sowie Maßnahmen der Podologie (Fußpflege). Für die Verordnung von Heilmitteln stehen folgende Verordnungsmuster zur Verfügung: Physikalische Therapie/Podologische Therapie (Muster 13), Stimm-/Sprech-/Sprachtherapie (Muster 14) und Ergotherapie (Muster 18). Unsere Erläuterungen beziehen sich beispielhaft auf Muster 13.

Eigenübungen

Die Verordnung von Heilmitteln setzt voraus, dass der Arzt vorher geprüft hat, ob das angestrebte Therapieziel nicht auch durch eigenverantwortliche Maßnahmen des Patienten (z. B. durch Erlernen eines Eigenübungsprogrammes, durch allgemeine sportliche Betätigung oder durch Änderung der Lebensführung) erreicht werden kann. Sofern eine Arzneimittel- oder Hilfsmittelversorgung qualitativ gleichwertig und wirtschaftlicher ist, haben auch diese Maßnahmen gegenüber einer Heilmittelverordnung Vorrang.

Verordnungsgrundsätze

Fragebogen

Die Grundsätze für die Verordnung ergeben sich aus den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Heilmittel-Richtlinien (HMR), die der Sicherung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Patienten mit Heilmitteln dienen. Der Heilmittelkatalog, der Bestandteil der HMR ist, gibt verbindlich vor, welches Heilmittel bei welcher Diagnose vorrangig, optional und ergänzend verordnungsfähig ist. Mehrere Diagnosen werden dabei einem sogenannten Indikationsschlüssel zugeordnet, der aber nicht mit dem ICD 10 zu verwechseln ist. Neben der Diagnose selbst sind der Indikationsschlüssel (Feld 1) sowie die genaue Bezeichnung des Heilmittels (Feld 2) zwingend auf der ärztlichen Verordnung anzugeben.

Auch die Verordnungsmenge (Feld 3) wird im Heilmittelkatalog vorgegeben. Sie darf nicht überschritten, aber durchaus unterschritten werden. Ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung handelt, ist in den Feldern 4 und 5 zu kennzeichnen. Ist im Einzelfall die Verordnungsmenge nach dem Heilmittelkatalog nicht ausreichend, um einen Behandlungserfolg zu erreichen, kann der Arzt auch die Fortsetzung der Behandlung verordnen. Es handelt sich dann um eine sogenannte Verordnung außerhalb des Regelfalles, die auf der Verordnung im Feld 6 zu kennzeichnen ist. Außerdem ist im Feld 7 eine Begründung für die Verordnung außerhalb des Regelfalles anzugeben. Die Verordnungsmenge ist bei solchen Verordnungen so zu bemessen, dass abhängig von der Behandlungsfrequenz mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb von 12 Wochen gewährleistet ist.

Bestimmte Heilmittel wie z. B. Krankengymnastik können auch in der Gruppe durchgeführt werden. Sollte eine Gruppenbehandlung im Vergleich zur Einzeltherapie die sinnvollere Variante sein, hat der Arzt diese auch aus Kostengründen vorzusehen und das Feld 8 zu kennzeichnen.

Wann und wo?

Grundsätzlich erfolgt die Heilmittelbehandlung in der Praxis des Therapeuten. Die Verordnung im Rahmen eines Hausbesuchs ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn der Hausbesuch aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Ist das der Fall, hat der Arzt das Feld 9 auf der Verordnung anzukreuzen.

Der Beginn der Heilmitteltherapie sollte aus naheliegenden Gründen in zeitlichem Zusammenhang mit der ärztlichen Verordnung stehen. Der Arzt hat daher die Möglichkeit im Feld 10 den spätesten Behandlungsbeginn einzutragen. Fehlt dieser Eintrag, soll die Behandlung innerhalb des nachstehenden Zeitraumes begonnen werden (jeweils in Tagen nach Ausstellung der Verordnung):

Physikalische Therapie 10 Tage
Ergotherapie 14 Tage
Sprachtherapie 14 Tage
Podologie 28 Tage

Wünscht der Arzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie einen schriftlichen Bericht des Therapeuten nach Abschluss der Behandlungsserie, kann er dies durch Kennzeichnung des Feldes 11 veranlassen.

Für Anliegen und Fragen im Heilmittelbereich stehen bei AOK und BARMER Ansprechpartner zur Verfügung. Nähere Informationen der AOK zum Thema finden Sie im Internetauftritt www.aok-gesundheitspartner.de unter der Rubrik Heilberufe. Ansprechpartner der BARMER finden Sie unter www.barmer.de .