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Tipps zur Verordnung von Krankenfahrten

Die richtige Taste?

Krankenfahrten auf Knopfdruck gibt es nicht, dennoch müssen Patienten mitunter zu notwendigen Behandlungen befördert werden. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammen gestellt.
© LaCatrina– fotolia.com, bearbeitet
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Serie Verordnungen

Folge 1: Heilmittel
Folge 2: Hilfsmittel
Folge 3: Krankenfahrten

Fahrten und Transporte nehmen eine Sonderstellung ein, denn es handelt sich um eine so genannte unselbständige Nebenleistung. Mit anderen Worten heißt das: Fahrten und Transporte können – wenn überhaupt – nur dann verordnet werden, wenn sie in Zusammenhang mit einer Hauptleistung stehen, die von der Krankenversicherung übernommen wird.

Zu den verordnungsfähigen Transportmitteln zählen das Taxi (auch Mietwagen), der Krankentransportwagen (KTW) sowie im akuten Notfall der Rettungstransportwagen (RTW) oder sogar der Rettungshubschrauber (RTH).

Die Verordnung von einfachen Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen ist seit dem 1. Januar 2004 praktisch nicht mehr möglich. Seither gilt: Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die Kassen nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Und auch dann müssen zehn Prozent der Kosten zugezahlt werden – mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Solche Ausnahmen liegen dann vor, wenn

  • der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und
  • Behandlung oder zugrunde liegende Krankheit den Patienten so stark beeinträchtigen, dass nur eine Beförderung Schaden an Leib und Leben vermeiden kann.

Formular
Auf die richtige Wahl des Beförderungsmittels sollten Sie besonders achten.

Diese Voraussetzungen sind bei Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie in der Regel erfüllt, bei anderen Behandlungsanlässen ist die Fahrkostenübernahme davon abhängig, dass Schweregrad und Behandlungsfrequenz der Erkrankung vergleichbar sind (zweimal wöchentlich über mindestens sechs Wochen oder einmal wöchentlich über mindestens drei Monate). Weitere Ausnahmemöglichkeiten bestehen ausschließlich bei schwerst mobilitätseingeschränkten Patienten:

  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG (= außergewöhnlich gehbehindert), Bl (= blind) oder H (= hilflos) auf dem Ausweis.
  • Patienten, die Pflegeleistungen nach Pflegestufe II oder III beziehen.
  • Patienten, die von einer vergleichbaren Einschränkung der Mobilität betroffen sind und die einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen (einmal wöchentlich für mindestens drei Monate).

Verordnung von Krankenfahrten im Überblick – Tipps zum Ankreuzen

Tabelle

Weitere Voraussetzung

Eine weitere Voraussetzung ist die zwingende medizinische Notwendigkeit. Deshalb ist die Verordnung eines Taxis überhaupt nur zulässig, wenn aus zwingenden medizinischen Gründen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines privaten PKW unzumutbar ist. Neben der kritischen Wahl des Transportmittels ist auch das Fahrziel wichtig: Die Leistungspflicht endet nämlich bei der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Die Übersicht auf dieser Seite basiert auf den Krankentransportrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GB-A). Sie gibt Hinweise für die wichtigsten Eventualitäten. Hier finden Sie  eine Vorlage dieser Übersicht (PDF) zum Downloaden und Ausdrucken auf A4-Papier zum Aufhängen.

Harald Gröls

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