Serie Fort- und Weiterbildung: Förderung
Ran an den Geldtopf
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Serie Fort- und Weiterbildung
- Case-Managerin: Zug nach Nirgendwo?
- Förderung: Ran an den Geldtopf
Das Thema Fort- und Weiterbildung ist in den meisten Praxen nicht geregelt. Viele Kolleginnen nehmen daher Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten kaum wahr, um sich nicht als Bittsteller bei der Praxisleitung zu fühlen. Deshalb macht es Sinn, das Thema mit einem Anhang Fort- und Weiterbildungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich zu regeln. Darin wird dann vereinbart:
- welche Fortbildungen von der Praxis übernommen werden können
- ob und wie die Fortbildungszeit als Arbeitszeit angerechnet wird
- ob eine Vereinbarung geschlossen wird, in der sich die Mitarbeiterin verpflichtet, nach Abschluss für einen gewissen Zeitraum weiter in der Praxis zu arbeiten
- welche Fort- und Weiterbildungen grundsätzlich nicht übernommen werden
Sind diese Modalitäten einmal geklärt, melden sich erfahrungsgemäß mehr Kolleginnen auch zu Fort- und Weiterbildungen an.
Und auch außerhalb der Praxis gibt es Möglichkeiten, Fördergelder für Fort-und Weiterbildung zu erhalten.
Begabtenförderung
Für junge Kolleginnen (bis zum 25. Lebensjahr) mit einem Abschluss von mindestens 87 Punkten (Durchschnittsnote 1,9) gibt es die Begabtenförderung. Ansprechpartner ist die Bezirksärztekammer bei der der Ausbildungsvertrag eingetragen wurde. Gefördert werden:
- fachbezogene und fachübergreifende Kurse und Lehrgänge
- berufsbegleitende Studiengänge
- persönlichkeitsbildende Seminare
Hier kann man relativ viel Fördergeld erhalten; bis zu 5.100 Euro in drei Jahren sind möglich. Und das bei einem Eigenanteil von höchstens 180 Euro im Jahr. Die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme beantragt werden.
Meister-BAföG
Diese Variante existiert für Fachkräfte, die über eine abgeschlossene Erstausbildung (Arzthelferin/MFA) verfügen und sich für einen Fortbildungsabschluss zum Meister oder einer vergleichbaren Qualifikation (z. B. Betriebswirtin, Fachwirtin im Gesundheitswesen, Qualitätsmanagerin etc.) entschlossen haben. Gefördert werden Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen.
Der Kurs muss einen Mindeststundenumfang von 400 Unterrichtsstunden umfassen. Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren betragen bis zu 10.226 Euro, davon werden 30,5 % als Zuschuss geleistet. Für den Rest kann ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch genommen werden. Die Prüfungsgebühren werden zur Hälfte, jedoch bis max. 1.534 Euro, gefördert. Der Umfang der Förderung ist u. a. auch davon abhängig, ob die Teilnehmerin eine Vollzeit- oder Teilzeitmaßnahme durchführt und ob sie alleinstehend (ohne oder mit Kind) oder verheiratet ist.
Fortbildungszuschuss
Seit Dezember gibt es neu eine Bildungsprämie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Um diese Bildungsprämie in Anspruch nehmen zu können, muss es sich um eine individuelle berufliche Fortbildung handeln. Erstattet werden 50% der Kurs- und Prüfungsgebühren, maximal aber 154 Euro. Die Antragstellerin muss sich an eine Beratungsstelle wenden, die prüft, ob die Voraussetzung für eine Förderung erfüllt ist. Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein Gutschein ausgestellt, der beim Weiterbildungsanbieter abgegeben wird. Der Restbetrag wird dann von dort eingefordert.
Beate Rauch-Windmüller