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Tipps zur Verordnung häuslicher Krankenpflege

Das richtige Kreuz

Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege führen oft zu Rückfragen, da wesentliche Informationen fehlen. Wir geben Tipps zum Ausfüllen des Verordnungsvordrucks, mit denen Sie sich und Ihrem Chef Mehrarbeit ersparen.
Formular
© Anna Merz

Serie „Häusliche Pflege“


Patienten können häusliche Krankenpflege durch ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen erhalten, wenn das zusätzlich zur ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Dabei ist die Eigenverantwotung des Patienten zu beachten. Die erste Frage muss also lauten: Kann der Patient die benötigte Leistung alleine durchführen oder lebt im Haushalt eine Person, die das kann? Das sollte selbstverständlich sein, aber gerade hier gibt es die meisten Missverständnisse. Oft können Patienten oder ihre Angehörigen zur Selbstversorgung angeleitet werden, trotzdem gibt es eine Verordnung in dem Glauben, ihnen Arbeit abzunehmen und etwas Gutes zu tun. Sind die genannten Punkte abgeklärt, gilt es das Formular entsprechend auszufüllen.

1a Der Arzt hat die Möglichkeit auf dem Verordnungsvordruck unter 1a anzugeben, dass ihm eine Beurteilung der häuslichen Situation nicht möglich ist. Die zuständige Krankenkasse übernimmt in diesem Fall von sich aus diese Überprüfung.

1b Soll für den Patienten erstmals eine häusliche Krankenpflege verordnet werden (Erstverordnung 1b), ist der Verordnungszeitraum auf 14 Tage begrenzt. Der Arzt soll sich innerhalb dieses Zeitraumes über den Erfolg seiner Behandlung informieren und zeitnah über den weiteren Versorgungsbedarf entscheiden. In begründeten Einzelfällen kann der Arzt von dieser Regelung abweichen.

1c Besteht nach dieser Zeit weiterhin die Notwendigkeit der häuslichen Krankenpflege, können weitere Verordnungen (Folgeverordnung 1c) erfolgen. Folgeverordnungen sollten spätestens drei Tage vor Ablauf der Vorverordnung ausgestellt werden. Die Dauer der Verordnung muss sich nicht starr an einem Quartal orientieren. Ein Beispiel: Bei fortlaufender Versorgung wird die Folgeverordnung nicht vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines Jahres ausgestellt, sondern vom 1. Oktober bis zum 15. Januar des Folgejahres. Die nächste Verordnung kann sich dann vom 16. Januar bis zum 10. März anschließen. Dadurch vermeiden Sie Arbeitsspitzen zu Beginn der Quartale und können zum Beispiel die Schließung der Praxis in der Urlaubszeit besser berücksichtigen. Generell gilt natürlich: Der Verordnungszeitraum muss sich nach der medizinisch notwendigen Behandlungsdauer richten.

2 Die Diagnose muss aus der Verordnung hervorgehen und ist unter 2 zu notieren, sofern sie der Grund für die häusliche Krankenpflege ist. Diagnosen, die mit der Verordnung nichts zu tun haben, interessieren dagegen nicht. Unter 2 können auch medizinische Begründungen (z.B. Einlegen eines Blasenkatheters, Neueinstellung nach entgleistem Diabetes mellitus) eingetragen werden.

Frau im RollstuhlVoraussetzung für die häusliche Krankenpflege ist eine Erkrankung, die behandelt werden muss.
© Max Blain – Fotolia.com

3 Häusliche Krankenpflege kann aus zwei Anlässen verordnet werden. Entweder zur Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes oder zur Sicherung des Ziels der ambulanten ärztlichen Behandlung. Dabei kann immer nur eine Rechtsgrundlage maßgeblich sein, sie ist unter 3 anzugeben. Tatsächlich erfüllen nur wenige Fälle im Bereich der häuslichen Krankenpflege die Voraussetzungen für eine Krankenhausvermeidungspflege. Das heißt: Die besonderen Mittel eines Krankenhauses werden für die meisten Patienten im Rahmen einer Versorgung zuhause nicht benötigt. Ein Armbruch, der ambulant versorgt wurde, beeinträchtigt den Patienten zwar deutlich, begründet aber keinen Krankenhausaufenthalt und somit keine häusliche Krankenpflege.

5 Die genaue Unterscheidung des Verordnungsanlasses ist deshalb wichtig, weil die verordnungsfähigen Leistungen davon abhängen. Maßnahmen zur Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung (5) können bei den meisten Kassen nur dann verordnet werden, wenn die Pflege einen Krankenhausaufenthalt ersetzt.

Punkt 4 ist hier nicht abgebildet. Er listet häufig verordnete Leistungen, wie die Verabreichung von Medikamenten, Injektionen, die Wundversorgung und die Blutzuckermessung. Mehr darüber im nächsten Heft.

Ausschnitt Formular

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