Tipps zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (2)
Medizinische Grundversorgung
© Anna Merz
Serie „Häusliche Pflege“
- Erst- und Folgeverordnung
- Medikamente, Messungen, Injektionen
- Wundversorgung, Kompressionstherapie
Leistungen der häuslichen Krankenpflege dürfen nur dann verordnet werden dürfen, wenn sie der Patient oder eine im Haushalt lebende Person nicht selbst ausführen kann.
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Sind der Patient oder ein Angehöriger noch in der Lage, nach einer Phase der Schulung die benötigten Leistungen selbstständig durchzuführen, sollte der Arzt diese Anleitung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Noch vorhandene Fähigkeiten werden so sinnvoll unterstützt und die für die meisten Menschen wichtige Selbstständigkeit bleibt erhalten. Abhängigkeiten von z. B. Besuchszeiten des Pflegedienstes werden so vermieden.
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Blutzuckermessungen können bei Erst- oder Neueinstellungen eines medikamentös behandelten Diabetes oder ggf. auf Dauer bei einer „intensivierten Insulintherapie“ verordnet werden. Dei Dauermessungen muss es sich tatsächlich um eine „intensivierte Insulintherapie“ handeln. Die Tatsache, dass mehrmals täglich Insulin verabreicht wird, reicht nicht aus. Neben der verordnungsbegründenden Diagnose (z. B. entgleister insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Neueinstellung) muss aus der Verordnung auch hervorgehen, warum der Patient die Messung nicht mehr selber durchführen kann (z. B. starke Einschränkung der Sehfähigkeit oder der Motorik). Außerhalb der „intensivierten Insulintherapie“ sind die Messungen bis zu vier Wochen dreimal täglich verordnungsfähig. Darüber hinaus gehende Verordnungen sind ärztlich zu begründen.
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Bei intramuskulären und subkutanen Injektionen müssen wie bei jeder Medikamentengabe die Präparate auf der Verordnung vermerkt werden. Ohne entsprechende Medikamente handelt es sich nicht um eine Leistung der häuslichen Krankenpflege.Neben der verordnungsbegründenden Diagnose (z. B. insulinpflichtiger Diabetes mellitus) ist auch hier aufzuführen, warum der Patient die subkutane Injektion nicht selber durchführen kann. Bei subkutanen Injektionen sollte erörtert werden, ob der Patient oder ein Angehöriger ggf. nach einer Schulung die Maßnahme selbst durchführen kann. Möglicherweise kann die Selbstständigkeit des Patienten mit Spritzhilfen (Fertigspritzen oder Pens) aufrecht erhalten werden. Intravenöse Medikamenteninjektionen oder Infusionen als ärztliche Aufgabe können nicht im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet werden
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Bei der Verordnung einer Medikamentengabe sollte sich der Arzt folgende Fragen stellen:
- Kann der Patient Medikamente selbst einnehmen, wenn sie in einer Tagesoder Wochenbox gerichtet werden? Dann reicht das wöchentliche oder tägliche Richten der Medikamente.
- Können Personen im Haushalt diese Leistung übernehmen? Bei Berufstätigen kann die Medikamentengabe auch teilweise (Abend, Wochenende) übernommen werden. Auch das Befüllen einer Box für die Verabreichung durch einen Angehörigen ist möglich.
- Kann durch Anpassen der Medikation die Zahl der täglichen Einsätze reduziert werden? Etwa weil zu einer Tageszeit nur ein Medikament verabreicht wird.
Auch hier sind immer neben der verordnungsrelevanten Diagnose die Behinderungen oder Einschränkungen anzugeben, die eine selbstständige Durchführung ausschließen. Wichtig ist auch die Angabe der jeweiligen Präparate, entsprechend dem aktuellen Medikamentenplan des Patienten.