Das Magazin für Medizinische Fachangestellte

Tipps zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (3)

Wundversorgung & Co.

Im dritten und letzten Teil unserer Serie geht es um die Verordnung von Dekubitusbehandlung, Wundversorgung und Kompressiontherapie.
Formular mit Stift
© Anna Merz

Serie „Häusliche Pflege“

Wenn Patienten an schlecht heilenden Wunden leiden, steht die Wundversorgung im Fokus. Was darf hier verordnet werden?

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Bei der Verordnung einer Dekubitusbehandlung müssen immer die aktuelle Lokalisation, Grad und Größe jedes einzelnen Dekubitus angegeben werden. Verordnungsfähig ist nur die Versorgung eines Dekubitus ab Grad II. Da eine Dekubitusbehandlung immer auch den erforderlichen Verbandwechsel umfasst, kann dieser nie gesondert verordnet werden. Reine Prophylaxemaßnahmen wie eine Lagerung sind nicht verordnungsfähig. Um Nachfragen zu vermeiden, sollte der Arzt gegebenenfalls die vorhandene Hilfsmittelausstattung vermerken.

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Unter Verbänden werden verschiedene Leistungen auf dem Verordnungsvordruck zusammengefasst. Bei Wundverbänden muss aus der Verordnung die Lokalisation und der Zustand der Wunde hervorgehen, insbesondere auch bei Folgeverordnungen. Nachfragen zur Wundheilung können dadurch minimiert werden. Zur Versorgung einer Wunde gehören auch Reinigungsbäder und Spülungen, sowie das Überprüfen eventuell vorliegender Drainagen. Die Art der Wundversorgung (z.B. feuchte Wundversorgung, hydroaktive Verbände) sollte aufgeführt werden.

Kann der Patient keine Kompressionsstrümpfe tragen, etwa wegen Ulkus cruris oder anatomischen Besonderheiten, ist auch das Anlegen eines Kompressionsverbandes einmal täglich verordnungsfähig. Unter diesem Punkt ist auch das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen zu verordnen und ggf. handschriftlich unter Punkt 4g zu ergänzen, dass es sich um Strümpfe und nicht um Verbände handelt. Wichtig ist es, dabei die Kompressionsklasse anzugeben, da erst ab Kompressionsklasse 2 eine Verordnung überhaupt erfolgen kann.

Folgende Gesichtspunkte sollten vor dem Verordnen von Kompressionsstrümpfen berücksichtigt werden:

  • Neben der Diagnose sind auch die Einschränkungen anzugeben, die selbstständiges An- und Ausziehen unmöglich machen.
  • Kann die Selbstständigkeit des Patienten mit einer An- und/oder einer Ausziehhilfe erhalten werden?
  • Können Angehörige im Umgang mit diesen Hilfsmitteln angeleitet werden?

Anlegen von stützenden und stabilisierenden Verbänden kommt nur bei akuten Ereignissen wie Distorsionen, Kontusionen und Ergüssen in Betracht und ist daher zeitlich nur begrenzt verordnungsfähig. Das Anlegen von Orthesen, Prothesen und konfektionierten oder maßgeschneiderten Bandagen kann nicht verordnet werden.

4g

Andere Leistungen können unter „Sonstige Maßnahmen der Behandlungspflege“ aufgeführt werden, sofern sie im Verzeichnis verordnungsfähiger Leistungen der HKP-Richtlinien enthalten sind. Häufigkeit und Dauer sind entsprechend zu begründen. Die Pflege eines Stomas ist im Rahmen der häuslichen Krankenpflege grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Nur wenn das Stoma entzündlich verändert ist, kann kurzfristig eine Behandlung im Sinne einer Stomabehandlung inklusive Wundversorgung und Verbandwechsel erfolgen.


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