Das Magazin für Medizinische Fachangestellte

Praxisorganisation und -management

Siegel für Qualität

Zertifizierten QM-Systemen gehört die Zukunft – das zeigen Aktionen wie die der KV Bayerns, die für 1.000 Praxen mit einem zertifizierten QM-System einen einmaligen Bonus auslobt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) arbeitet jetzt an der Einführung eines „Deutschen Gesundheitssiegels” für Arztpraxen. Es soll Patienten deutlich machen: Da ist Qualität drin, wie es in einer Erklärung der KBV heißt.<

Abrechnungstipps

Früherkennungsuntersuchungen unterliegen bei der Abrechnung nicht dem RLV und können somit in ganzem Umfang abgerechnet werden. An dieser Situation hat sich durch die Honorarreform 2009 nichts geändert. Was aber gehört zu den als Einzelleistung abrechenbaren Früherkennungsuntersuchungen, die überwiegend auch von Hausärzten durchgeführt werden können?

01707 Neugeborenenscreening
01708 Labor/Neugeborenenscreening
01711 -19 U1 – U9
01720 Jugendgesundheitsuntersuchung
01721 Besuch, zusätzlich zu 01711 und 01712
01722 Sono/Säuglingshüften
01730 Krebsvorsorge Frauen
01731 Krebsvorsorge Männer
01732 Gesundheitsuntersuchung
01733 Zytologische Untersuchung bei Krebsvorsorge Frauen
01734 Untersuchung auf Blut im Stuhl
01740 Beratung zur Vorsorge Koloskopie
01741 Vorsorge-Koloskopie
01742 01741 + Polypektomie
01743 Histologie bei 01741
Dr. Heiner Pasch

Regelungen von A bis Z

Was gibt es an neuen Regelungen im Gesundheitswesen? Diese Frage stellen sich alle Jahre wieder nicht nur Millionen von Versicherten, sondern auch das ganze Praxisteam. Der Mediendienst der AOK hat aktuell für 2009 die wichtigsten Punkte von A wie Arztbesuch bis Z wie Zuzahlung zusammengetragen. Sie finden die Liste im Internet als pdf-Download unter:
www.aok-bv.de/zahlen/gesundheitswesen/index_00523.html

Regelleistungsvolumen

Mit Regelleistungsvolumen (RLV) bezeichnet man die Menge Geld, die ein Arzt für die Arbeit in der Regelversorgung seines Fachgebietes bekommt. Dieses RLV wird für jedes Abrechnungsquartal neu festgesetzt und muss vor Beginn des jeweiligen Quartals dem Arzt von der KV mitgeteilt werden. Es wird berechnet aus:

  1. Dem durchschnittlichen Fallwert für die jeweilige Arztgruppe, also die Menge Geld, die ein Hausarzt pro Quartal für einen Patienten bekommt, Beispiel: 32,00 Euro.
  2. Der Fallzahl des Arztes/der Ärztin aus dem Vergleichsquartal des Vorjahres, d. h. für das Abrechnungsquartal 1/09 die Fallzahl aus 1/08, Beispiel: 1.000 Fälle.

Das RLV errechnet sich durch Multiplikation von Fallzahl und Fallwert, also: RLV = 1.000 x 32,00 Euro = 32.000 Euro.

Mit diesem RLV ist das Grundgehalt des Arztes abgedeckt. Dazu kommen abhängig von der entsprechenden Fachgruppe weitere Honorare, etwa durch Qualitätszuschläge, Notdienst, Sonderleistungen, spezielle Verträge etc.

Dr. Heiner Pasch



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