Das Magazin für Medizinische Fachangestellte

Praxisorganisation und -management

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Ausländer mit EHIC – eine Klarstellung

In der letzten Ausgabe von info praxisteam war auf Seite 10 ein Artikel zur Abrechnung von Leistungen für ausländische Patienten erschienen, der missverständlich war – herzlichen Dank an alle, die uns auf diesen Umstand aufmerksam gemacht haben. Dargestellt wurde der vollständige Verzicht auf die Vordrucke Muster 80 und 81 bei Vorlage der EHIC und einer Kopie des Ausweises bzw. Reisepasses. Der Plural in der Aussage: Damit entfällt das ansonsten nötige Ausfüllen der Formulare, suggeriert, dass Muster 81 auch entfallen könnte. Tatsächlich wird neben einer Kopie des Ausweises bzw. Reisepasses, das Muster 81 benötigt. Es ist zwingend auszufüllen. Nur auf diesem Vordruck sind die Angaben:

  • nicht zum Zwecke der Behandlung eingereist,
  • Wahl der betreuenden Krankenkasse,
  • Dauer des Aufenthaltes in Deutschland,

enthalten und werden mit der Unterschrift des Patienten bestätigt. Bitte Ihren Arztstempel für evtl. Rückfragen der Krankenkasse nicht vergessen.

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Medizinische Versorgung für Fernfahrer

Fernfahrer stehen unter massivem Zeitdruck, so dass sie oftmals trotz Schmerzen einfach weiterfahren, um rechtzeitig an ihr Ziel zu gelangen. Hier setzt seit rund siebeneinhalb Jahren das von der EU geförderte Projekt DocStop an. Rund 700 Ärzte fungieren als DocStop-Partner. Über eine Hotline können sich betroffene Kraftfahrer erkundigen, wo für sie die nächste Anlaufstelle ist. Nun sucht das Netzwerk weitere 700 Ärzte in Praxen und Kliniken. Abrechnungsbesonderheiten gibt es dabei nicht, denn bei im Inland krankenversicherten Fahrern sowie ausländischen Fahrern mit einer europäischen Krankenversichertenkarte wird wie bei vergleichbaren Patienten abgerechnet.
www.docstop-online.eu

Foto auf Gesundheitskarte rechtmäßig

Die elektronische Gesundheitskarte mit Lichtbild und Datenchip ist rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelte nicht schrankenlos, betonten die Richter. Der Eingriff sei hier durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Konkret sei das Foto geeignet und erforderlich, um missbräuchlichen Nutzungen zu begegnen. Auch die geplante Aktualisierung der Stammdaten helfe, ungültige Karten zu erkennen und Missbrauch zu verhindern. Zudem würden erhebliche Kosten gespart, weil bei Änderungen keine neuen Karten mehr ausgegeben werden müssten.


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